1. Gewährleistung für das
Leistungssteigerungsmodul
1.1
Die Gewährleistung für die einwandfreie Funktion des
Leistungssteigerungsmoduls beträgt 3 Jahre. Sie beginnt
mit dem Tag des Einbaus des Leistungssteigerungsmoduls
in das Kfz des Kunden (ausschließlich durch einen von
REINERT-Tuning autorisierten Partner).
1.2
Bei Eingriff des Kunden bzw. Dritter in das
REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul erlischt die
Gewährleistung. Beschädigungen oder Brüche am Siegel des
Leistungssteigerungsmoduls führen zum Erlöschen der
Gewährleistung, sofern sie nicht unverzüglich
REINERT-Tuning oder einem von REINERT-Tuning zum Einbau
der Leistungssteigerungsmodule autorisierten Partner,
mitgeteilt werden. REINERT-Tuning behält sich das Recht
vor, das Leistungssteigerungsmodul selbst oder durch
einen Dritten auf Manipulationen hin zu untersuchen und
erneut zu versiegeln. Der Gewährleistungsanspruch
erlischt ebenso, wenn ein sonstiges Bauteil des Kfz des
Kunden von einer von REINERT-Tuning oder vom
Fahrzeughersteller nicht genehmigten Weise verändert
worden ist.
1.3
Die Gewährleistung kommt zur Entstehung, wenn das
REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul von einer
Person eingebaut wurde, das von REINERT-Tuning zu Einbau
von Leistungssteigerungsmodulen autorisiert ist.
1.4
Im Falle eines Defektes an dem
REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul innerhalb der
Gewährleistungsdauer erhält der Kunde als Gewährleistung
ein neues REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul. Der
Kunde hat im Schadensfall unverzüglich REINERT-Tuning
selbst oder einen Vertragspartner von REINERT-Tuning,
der von REINERT-Tuning zu Verkauf und Einbau der
REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodulen autorisiert
ist, zu benachrichtigen und sein Kfz gegebenenfalls an
den von REINERT-Tuning genannten Ort zu verbringen.
Nach Austausch des
REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmoduls ist die
Gewährleistung erfüllt. Weitergehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Kunde
hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz von
mittelbaren Schäden, wie z.B. Abschleppkosten, Mietwagen
usw. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit von REINERT-Tuning beruht.
1.5
Ansprüche aus der Gewährleistung für das
REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul verjähren 6
Monate nach Eintritt der Kenntnis des Kunden von der
Gewährleistung.
2. Gewährleistung für Motor und Antrieb des
Kundenfahrzeugs
2.1
Sofern ein Defekt an den Komponenten Motor oder Getriebe
des Kundenfahrzeuges kausal auf den Einbau eines
REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodules
zurückzuführen ist, übernimmt
REINERT-Tuning die Kosten für die Reparatur des Motors
bzw. des Antriebes.
2.2
Bei Kraftfahrzeugen, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt
des Einbaus des REINERT-Tuning-
Leistungssteigerungsmodules nicht länger als 6 Monate
zurückliegt, gilt die Gewährleistung bis
zum Ablauf der Werksgarantie, jedoch nicht länger als 3
Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.
Die Gewährleistung gilt maximal bis zu einer
Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeuges von 120.000 km.
2.3
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:
die gesamte Abgasanlage, Dichtungen, sowie
Befestigungsteile von Dichtungen, Schläuche und
Rohrleitungen, Glühkerzen sowie ähnliche technische
Komponenten, Hilfs- und Betriebsstoffe, Chemikalien,
Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Öle,
Hydraulikflüssigkeit, Fette und sonstige Schmierstoffe.
2.4
Die Gewährleistung erlischt unter folgenden
Voraussetzungen:
Wenn der Kunde das Fahrzeug bei motorsportlichen
Wettbewerben einsetzt. Zu motorsportlichen Wettbewerben
zählen auch entsprechende Trainings- und Übungsfahrten
sowie Gleichmäßigkeitsprüfungen.
Wenn der Schaden durch einen Unfall oder als Folge eines
Unfalles entstanden ist.
Wenn der Schaden auf die Verwendung ungeeigneter
Schmier- und Betriebsstoffe zurückzuführen ist.
Als ungeeignete Schmier- und Betriebsstoffe gelten
insbesondere solche, die weder von REINERT-Tuning noch
vom Hersteller für den konkreten Fahrzeugtyp freigegeben
worden sind.
Wenn das Fahrzeug trotz erkennbarer
Reparaturbedürftigkeit von Motor und Antrieb weiter
genutzt worden ist.
Wenn an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen
Wartungs- und Inspektions- und Pflegearbeiten nicht in
den vorgeschriebenen Intervallen vorgenommen wurden bzw.
wenn sie nicht von einer vom Hersteller anerkannten
Vertragswerkstatt oder einer zum Einbau von
REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodulen autorisierten
Werkstatt durchgeführt worden sind. Den entsprechenden
Nachweis erbringt der Kunde durch die Vorlage des
Kundendienstheftes.
Wenn Hinweise des Fahrzeugherstellers in der
Reparaturanleitung nicht beachtet wurden.
Wenn ein Bauteil im Motor oder Antrieb oder ein
sonstiges Bauteil des Fahrzeuges in einer von
REINERT-Tuning oder vom Hersteller nicht genehmigten
Weise verändert worden ist.
Wenn der Kunde das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder
übermäßig beansprucht:
Wenn ein anderer Gewährleistungsgeber für den geltend
gemachten Schaden ersatzpflichtig ist, hat der Kunde die
Pflicht, seine Ansprüche gegen den dritten
Gewährleistungsgeber an REINERT-Tuning abzutreten, wen
REINERT-Tuning die Gewährleistung erbracht hat. Hat ein
Dritter die Gewährleistung erbracht, kann der Kunde von
REINERT-Tuning weder die nochmalige Erbringung der
Gewährleistung noch die Erbringung eines entsprechenden
Wertersatzes in Geld verlangen. Dies gilt auch für den
Fall, dass der Kunde die Gewährleistung vom dritten
Gewährleistungsgeber auf eigene Kosten abgeschlossen
hat.
2.5
Im Schadenfall (Defekt an Motor oder Antrieb) hat der
Kunde unverzüglich REINERT-Tuning selbst oder einen
Vertragspartner von REINERT-Tuning, der zum Verkauf und
Einbau der REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodule
autorisiert ist, zu benachrichtigen und sein Kfz
gegebenenfalls an den von REINERT-Tuning genannten Ort
zu verbringen. REINERT-Tuning hat das Recht, einen
fachlich geeigneten Betrieb zu bestimmen, der die
Reparatur durchführt. REINERT-Tuning behält sich vor,
einen Gutachter nach ihrer Wahl mit der Untersuchung des
Schadensfalles zur Feststellung der Ursache zu
beauftragen. Zur Begutachtung des Schadens wird der
Kunde das Fahrzeug an einen geeigneten Ort verbringen
und dem Gutachter die ungehinderte Untersuchung des
Fahrzeuges ermöglichen. Kommt der Gutachter zu dem
Ergebnis, dass keine Schadenkausalität vorliegt, wird
dieses Gutachten für den Kunden rechtsverbindlich, falls
der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen nach Zugang dieses Gutachtens beim Kunden
ein gerichtliches Beweisverfahren
(Beweissicherungsverfahren) einleitet. Maßgebend für die
Fristeinhaltung ist der Zugang des
verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht.
2.6
Der Umfang der Gewährleistung für Motor und Antrieb
beschränkt sich auf den Ersatz oder die Instandsetzung
auf die Komponenten Motor und Getriebe des
Kundenfahrzeuges.
3. Geltungsbereich
3.1
Die Gewährleistung erstreckt sich auf Schäden und
Reparaturen im deutschsprachigen Europa. Das gilt für
Deutschland, Österreich und die Schweiz. |