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Gewährleistung: Chiptuning

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Gewährleistung

1. Gewährleistung für das Leistungssteigerungsmodul

1.1
Die Gewährleistung für die einwandfreie Funktion des Leistungssteigerungsmoduls beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag des Einbaus des Leistungssteigerungsmoduls in das Kfz des Kunden (ausschließlich durch einen von REINERT-Tuning autorisierten Partner).

1.2
Bei Eingriff des Kunden bzw. Dritter in das REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul erlischt die Gewährleistung. Beschädigungen oder Brüche am Siegel des Leistungssteigerungsmoduls führen zum Erlöschen der Gewährleistung, sofern sie nicht unverzüglich REINERT-Tuning oder einem von REINERT-Tuning zum Einbau der Leistungssteigerungsmodule autorisierten Partner, mitgeteilt werden. REINERT-Tuning behält sich das Recht vor, das Leistungssteigerungsmodul selbst oder durch einen Dritten auf Manipulationen hin zu untersuchen und erneut zu versiegeln. Der Gewährleistungsanspruch erlischt ebenso, wenn ein sonstiges Bauteil des Kfz des Kunden von einer von REINERT-Tuning oder vom Fahrzeughersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist.

1.3
Die Gewährleistung kommt zur Entstehung, wenn das REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul von einer Person eingebaut wurde, das von REINERT-Tuning zu Einbau von Leistungssteigerungsmodulen autorisiert ist.

1.4
Im Falle eines Defektes an dem REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul innerhalb der Gewährleistungsdauer erhält der Kunde als Gewährleistung ein neues REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul. Der Kunde hat im Schadensfall unverzüglich REINERT-Tuning selbst oder einen Vertragspartner von REINERT-Tuning, der von REINERT-Tuning zu Verkauf und Einbau der REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodulen autorisiert ist, zu benachrichtigen und sein Kfz gegebenenfalls an den von REINERT-Tuning genannten Ort zu verbringen.

Nach Austausch des REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmoduls ist die Gewährleistung erfüllt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbaren Schäden, wie z.B. Abschleppkosten, Mietwagen usw. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von REINERT-Tuning beruht.

1.5
Ansprüche aus der Gewährleistung für das REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodul verjähren 6 Monate nach Eintritt der Kenntnis des Kunden von der Gewährleistung.

2. Gewährleistung für Motor und Antrieb des Kundenfahrzeugs

2.1
Sofern ein Defekt an den Komponenten Motor oder Getriebe des Kundenfahrzeuges kausal auf
den Einbau eines REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodules zurückzuführen ist, übernimmt
REINERT-Tuning die Kosten für die Reparatur des Motors bzw. des Antriebes.

2.2
Bei Kraftfahrzeugen, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt des Einbaus des REINERT-Tuning- Leistungssteigerungsmodules nicht länger als 6 Monate zurückliegt, gilt die Gewährleistung bis
zum Ablauf der Werksgarantie, jedoch nicht länger als 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.
Die Gewährleistung gilt maximal bis zu einer Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeuges von
120.000 km.


2.3
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:
die gesamte Abgasanlage, Dichtungen, sowie Befestigungsteile von Dichtungen, Schläuche und Rohrleitungen, Glühkerzen sowie ähnliche technische Komponenten, Hilfs- und Betriebsstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Öle, Hydraulikflüssigkeit, Fette und sonstige Schmierstoffe.
2.4
Die Gewährleistung erlischt unter folgenden Voraussetzungen:
Wenn der Kunde das Fahrzeug bei motorsportlichen Wettbewerben einsetzt. Zu motorsportlichen Wettbewerben zählen auch entsprechende Trainings- und Übungsfahrten sowie Gleichmäßigkeitsprüfungen.
Wenn der Schaden durch einen Unfall oder als Folge eines Unfalles entstanden ist.
Wenn der Schaden auf die Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe zurückzuführen ist.
Als ungeeignete Schmier- und Betriebsstoffe gelten insbesondere solche, die weder von REINERT-Tuning noch vom Hersteller für den konkreten Fahrzeugtyp freigegeben worden sind.
Wenn das Fahrzeug trotz erkennbarer Reparaturbedürftigkeit von Motor und Antrieb weiter genutzt worden ist.
Wenn an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektions- und Pflegearbeiten nicht in den vorgeschriebenen Intervallen vorgenommen wurden bzw. wenn sie nicht von einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder einer zum Einbau von REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodulen autorisierten Werkstatt durchgeführt worden sind. Den entsprechenden Nachweis erbringt der Kunde durch die Vorlage des Kundendienstheftes.
Wenn Hinweise des Fahrzeugherstellers in der Reparaturanleitung nicht beachtet wurden.
Wenn ein Bauteil im Motor oder Antrieb oder ein sonstiges Bauteil des Fahrzeuges in einer von REINERT-Tuning oder vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist.
Wenn der Kunde das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder übermäßig beansprucht:
Wenn ein anderer Gewährleistungsgeber für den geltend gemachten Schaden ersatzpflichtig ist, hat der Kunde die Pflicht, seine Ansprüche gegen den dritten Gewährleistungsgeber an REINERT-Tuning abzutreten, wen REINERT-Tuning die Gewährleistung erbracht hat. Hat ein Dritter die Gewährleistung erbracht, kann der Kunde von REINERT-Tuning weder die nochmalige Erbringung der Gewährleistung noch die Erbringung eines entsprechenden Wertersatzes in Geld verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Gewährleistung vom dritten Gewährleistungsgeber auf eigene Kosten abgeschlossen hat.

2.5
Im Schadenfall (Defekt an Motor oder Antrieb) hat der Kunde unverzüglich REINERT-Tuning selbst oder einen Vertragspartner von REINERT-Tuning, der zum Verkauf und Einbau der REINERT-Tuning-Leistungssteigerungsmodule autorisiert ist, zu benachrichtigen und sein Kfz gegebenenfalls an den von REINERT-Tuning genannten Ort zu verbringen. REINERT-Tuning hat das Recht, einen fachlich geeigneten Betrieb zu bestimmen, der die Reparatur durchführt. REINERT-Tuning behält sich vor, einen Gutachter nach ihrer Wahl mit der Untersuchung des Schadensfalles zur Feststellung der Ursache zu beauftragen. Zur Begutachtung des Schadens wird der Kunde das Fahrzeug an einen geeigneten Ort verbringen und dem Gutachter die ungehinderte Untersuchung des Fahrzeuges ermöglichen. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass keine Schadenkausalität vorliegt, wird dieses Gutachten für den Kunden rechtsverbindlich, falls der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Zugang dieses Gutachtens beim Kunden ein gerichtliches Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren) einleitet. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der Zugang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht.

2.6
Der Umfang der Gewährleistung für Motor und Antrieb beschränkt sich auf den Ersatz oder die Instandsetzung auf die Komponenten Motor und Getriebe des Kundenfahrzeuges.

3. Geltungsbereich

3.1
Die Gewährleistung erstreckt sich auf Schäden und Reparaturen im deutschsprachigen Europa. Das gilt für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

















 

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